Lexikon

Fachbegriffe schnell erklärt

Kostenvoranschlag

Zur Feststellung eines Unfallschadens reicht ein Kostenvoranschlag in aller Regel nicht aus. Höchstens im Bereich der so genannten reinen Bagatellschäden (Schäden bis 750,00 €) kann im Einzelfall die Erstellung eines Kostenvoranschlages sinnvoll sein.

Kostenvoranschläge werden regelmäßig durch den Versicherer überprüft. Vielfach erfasst der Kostenvoranschlag die tatsächlichen Reparaturkosten nicht in vollem Umfang.

Der Kostenvoranschlag hat eine relativ geringe Beweiskraft und unterscheidet sich somit deutlich von einem Schadengutachten. Der Kostenvoranschlag darf darüber hinaus keine Angaben zur merkantilen Wertminderung, zum Restwert oder zum Nutzungsausfall enthalten.

All dies spricht dafür, dass man sich nach einem unverschuldeten Unfall mit einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen berät. Wir beraten Sie kostenlos.

Nutzungsausfallentschädigung

Der Geschädigte hat alternativ zur Anmietung eines Mietwagens während der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit seines Fahrzeuges die Möglichkeit, sog. „technisches Schmerzensgeld“ zu fordern. Man spricht hier von der nach Tagessätzen zu berechnenden Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem Fahrzeugtyp. Sie wird der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Danner, Küppersbusch“ entnommen.

Der Geschädigte hat auch die Möglichkeit, Nutzungsausfallentschädigung und Mietwagen miteinander zu kombinieren. Dies kann insbesondere aus Sicht der Reparaturwerkstatt dann sinnvoll sein, wenn zu Anfang noch Unklarheiten bezüglich des Unfallherganges und damit der Haftung vorhanden sind.

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist der Ausfall in der Regel konkret nachzuweisen.

Bagatellschaden

Als so genannter Bagatellschaden wird ein Schaden bezeichnet, der für jeden automobiltechnischen Laien ohne Weiteres als sehr einfach gelagerter Schaden erkennbar ist. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Bagatellschadens sind Reparaturkosten, die unter 750,00 € liegen.

In Anbetracht der technisch immer aufwendigeren Fahrzeuge ist der Bagatellschaden eigentlich eher eine Ausnahme.

Viele Versicherer sprechen jedoch auch bei Schadensummen von mehreren tausend Euro noch von Bagatellschäden, bei denen ein Kostenvoranschlag ausreichen würde. Derartige Feststellungen sind durch die Rechtsprechung definitiv nicht gedeckt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03). Auch wenn ein Versicherer erklärt, wegen der Geringfügigkeit des Schadens sei ein Gutachten nicht nötig, ist diese Aussage in aller Regel für Sie rechtlich nicht bindend. Der Geschädigte hat das Recht, den von ihm gewählten unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, egal, was der gegnerische Versicherer konkret wünscht.

Wertminderung

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall muss dem Geschädigten in der Regel auch die so genannte merkantile Wertminderung ersetzt werden (wenn sie eingetreten ist).

Bei der merkantilen Wertminderung handelt es sich um den Betrag, den der geschädigte Autofahrer für sein Fahrzeug auch nach einer fachgerechten Reparatur bei einem Verkauf von einem potentiellen Käufer weniger erhalten würde, weil diesem Käufer gegenüber darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um einen reparierten Unfallschaden handelt (Offenbarungspflicht des Verkäufers). Nicht zuletzt aufgrund des nicht immer auszuschließenden Risikos verdeckter Schäden, wird ein Käufer dieses Fahrzeug nur erwerben, wenn er einen entsprechenden Abschlag auf den normalen Kaufpreis erhält. Dieser Betrag wird in der Rechtsprechung als merkantile Wertminderung bezeichnet.

Die Auffassung, dass bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind oder die mehr als 100.000 km Laufleistung haben, eine merkantile Wertminderung nicht mehr anfallen kann, ist zwar immer noch weit verbreitet, entspricht aber nicht mehr neuerer Rechtsprechung, wonach diese engen Grenzen nicht mehr gelten, weil sich gerade in den letzten Jahren die Lebensdauer eines modernen Kraftfahrzeugs erheblich verlängert hat.

Hinweis: Es lohnt sich im Haftpflichtschadenfall auf jeden Fall die eigene Beauftragung eines qualifizierten unabhängigen Kfz-Sachverständigen, da sonst ggf. bares Geld verschenkt wird. Lassen Sie sich im Haftpflichtschadenfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht an Partnerwerkstätten verweisen, die Ihren Schaden lediglich reparieren! Beauftragen Sie selbst einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen, denn eine Werkstatt kann die Wertminderung nicht ermitteln. Das Gutachten muss die gegnerische Haftpflichtversicherung bezahlen. Der unabhängige Kfz-Sachverständige weist in seinem Gutachten auf die Höhe der merkantilen Wertminderung hin und berücksichtigt insbesondere die Schwere des Schadens und die Marktgängigkeit des Fahrzeuges. Es kann durchaus sein, dass bei einfachen Schäden im Bagatellbereich keine oder nur eine sehr geringe Wertminderung anfällt, während in Fällen, in denen in die Karosseriestruktur durch die Reparatur eingegriffen wird, die Wertminderung im Einzelfall durchaus auf bis zu 30% der Reparaturkosten ansteigen kann.

Abtretungserklärung

Eine Sicherungsabtretung und Zahlungsanweisung („Abtretungserklärung“) ist eine Vereinbarung, die z.B. der schnellen und unkomplizierten Abwicklung von Fahrzeugschäden nach Verkehrsunfällen dient. Hierbei werden aus den Schadenersatzforderungen vereinbarte Forderungen/Leistungen vom Auftraggeber an den Auftraggeber in vereinbarter Höhe abgetreten.

Das Formular „Abtretung / Zahlungsanweisung“ des Kfz-Sachverständigenbüros bezieht sich z.B. ausschließlich auf das Honorar der Sachverständigen-Dienstleistung, z.B. für die Gutachten-Erstellung, die Rechnungsprüfung oder sonstige Stellungnahmen.

Unterzeichnen Sie beispielsweise im Haftpflichtschadenfall bei dem beauftragten Sachverständigen eine Abtretungserklärung über die entstehenden Gutachtenkosten, so kann das des Kfz-Sachverständigenbüro direkt mit der Versicherung die Kosten für die Erstellung des Gutachtens abrechnen. Somit brauchen Sie bei dem Honorar des Sachverständigen nicht in Vorleistung zu gehen. Kosten entfallen somit für Sie.

Kaskoschaden

Das Kaskoversicherungsrecht unterscheidet sich zum Haftpflichtschadensrecht dadurch, dass das Haftpflichtschadensrecht nach gesetzlichen Regelungen abläuft und das Kaskoversicherungsrecht im jeweiligen Vertrag zwischen der Versicherung dem Versicherungsnehmer geregelt wird.

Im Kaskoversicherungsrecht kann es also auch im jeweiligen Versicherungsvertrag geregelte Haftungsausschlüsse bei Obliegenheitsverletzungen, Weisungsrechte und sonstige Verfahrensvorschriften geben.

Das Kaskoversicherungsrecht kennt auch das so genannte Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers, wonach dieser auch bei einer Mithaftung bei einem Haftpflichtschadenfall ggf. durch Geltendmachung verschiedener Schadenspositionen bei der Vollkaskoversicherung eine wirtschaftliche Gleichstellung derart erreichen kann, dass er nahezu sämtliche Schadenersatzpositionen wie bei einem unverschuldeten Haftpflichtschadenfall ersetzt bekommt.

Haftpflichtschaden

Sofern ein anderer Unfallbeteiligter ganz oder teilweise Schuld an dem Verkehrsunfall hat, ist der Unfallverursacher Ihnen zur Haftung für den entstandenen Schaden verpflichtet.

Laut BGB §249 ist der Geschädigte in einem Haftpflicht-Schadensfall so zu stellen, als wäre der Schaden nie passiert. Das bedeutet, dass Ihnen als Geschädigtem durch diesen Schaden keine finanziellen Einbußen entstehen dürfen. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).

Sie als Geschädigter haben das Recht zu wissen, wie hoch der entstandene Schaden an Ihrem Fahrzeug ist – beauftragen Sie einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl für die Begutachtung Ihres Unfallschadens

Quotenvorrecht

Abrechnung nach Quotenvorrecht – Kombination von Haftpflicht- und Kaskorecht
Oft stellt sich bei der Abwicklung eines Unfallschadens heraus, dass nach der ursprünglich erwarteten eindeutigen Haftungslage nunmehr eine Teilschuld zuerkannt wird, also eine Haftungsquote entstanden ist. Der geschädigte Autofahrer rechnet dann zumeist nur mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab. Außer Acht gelassen wird leider die Möglichkeit auch mit der eigenen Vollkaskoversicherung abzurechnen, sofern vorhanden.

Den Schaden wegen der Mithaftung aus Unwissenheit, unzureichender Beratung oder auch Bequemlichkeit nur mit der eigenen Vollkaskoversicherung abzurechnen, führt nicht zum vollständigen Schadenersatz. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann in jedem Falle zur Zahlung aufgefordert werden. Sie muss sogar einzelne Schadenpositionen wie Selbstbeteiligung, Wertminderung,Sachverständigenkosten, Abschleppkosten zu 100% (d.h. quotenbevorrechtigt) bezahlen.

Nur Nutzungsausfallentschädigung und Schadenpauschale werden nach Quote (d.h. Teilunschuld) bezahlt. Der Gesamtzahlbetrag der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei kombinierter Abrechnung wird lediglich dadurch begrenzt, dass nicht mehr gezahlt wird, als es bei ausschließlicher Haftpflichtschadenabrechnung nach Quote der Fall wäre.

 

Rechenbeispiel für Abrechnung nach Quotenvorrecht

 

Ein Rechenbeispiel soll die Grundzüge der kombinierten Abrechnung verdeutlichen. Es wird beispielhaft von einer Haftungsquote von 50 % ausgegangen.

1. Schadenpositionen

 

– Reparaturkosten

€ 10.000,00

– Wertminderung

€ 2.000,00

– Sachverständigenkosten

€ 1.000,00

– Abschleppkosten

€ 500,00

– Nutzungsausfallentschädigung

€ 1.000,00

– Schadenpauschale

€ 40,00

Gesamt

€ 14.540,00

 

Bei einer Haftungsquote von 50 % erhält der Geschädigte von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners lediglich  7.270,00 (50% von  € 14540,00).

2. Inanspruchnahme der Kaskoversicherung 

Besteht eine eigene Kaskoversicherung, hat der Autofahrer die Möglichkeit, diese in Anspruch zu nehmen. Die Kaskoversicherung würde vertragsgemäß von dem oben aufgeführten Schaden lediglich die Reparaturkosten abzüglich vertraglicher Selbstbeteiligung (z.B.  1.000,00) zahlen. Dies würde einem Betrag von  9.000,00 entsprechen. Dem Autofahrer fehlen demnach 5.540,00, sofern er nicht auch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für noch offene Schadenpositionen beansprucht.

3. Kombination von Haftpflicht- und Kaskoversicherung – Abrechnung nach Quotenvorrecht

Bei der Kombination von Haftpflicht- und Kaskoversicherung (Quotenvorrecht) nutzt der Autofahrer die Möglichkeit, den Schaden zuerst mit der Kaskoversicherung abzurechnen und bezüglich des offen gebliebenen Betrages die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Anspruch zu nehmen. In unserem Beispielfall bedeutet dies, dass nach der Abrechnung mit der Kaskoversicherung noch offen ist:

– Selbstbeteiligung

€ 1.000,00

– Wertminderung

€ 2.000,00

– Sachverständigenkosten

€ 1.000,00

– Abschleppkosten

€ 500,00

– Nutzungsausfallentschädigung

€ 1.000,00

– Schadenpauschale

€ 40,00

Gesamt

€ 5.540,00

 

Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ist nun verpflichtet, die so genannten quotenbevorrechtigten Positionen nicht nur in Höhe der Haftungsquote, sondern in vollem Umfange auszugleichen.

Quotenbevorrechtigt, d.h. zu 100% wird immer von dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erstattet: 

– Selbstbeteiligung

in unserem Beispiel: € 1.000,00

– Wertminderung

in unserem Beispiel: € 2.000,00

– Sachverständigenkosten

in unserem Beispiel: € 1.000,00

– Abschleppkosten

in unserem Beispiel: €    500,00

Gesamt

€ 4.500,00

 

 

Je nach Haftungsquote muss der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erstatten:
– Nutzungsausfallentschädigung (in unserem Beispiel: € 500,00),
– Schadenpauschale (in unserem Beispiel: € 20,00)

– Nutzungsausfallentschädigung

in unserem Beispiel:
€ 1.000,00

davon 50%:
€ 500,00

– Schadenpauschale

in unserem Beispiel:
€ 40,00

davon 50%:
€ 20,00

Gesamt:
€ 520,00

 

In unserem Beispiel ergibt das einen Gesamt-Zahlbetrag des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners von  € 5020,00.

 

4. Einschränkung – Kappungsgrenze
Eine einzige Einschränkung ist bei der quotenbevorrechtigten Abrechnung zu beachten. Der Betrag, der vom Haftpflichtversicherer zu ersetzen ist, darf insgesamt nicht höher sein als der Betrag, den er zu ersetzen hätte, wenn ausschließlich auf Basis der Haftungsquote abgerechnet worden wäre.

In unserem Beispielsfall hätte der Haftpflichtversicherer bei vollständiger Abrechnung über ihn 7.270,00 zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der Quotenbevorrechtigung zahlt er nun 5.020,00, liegt also unter dieser absoluten Kappungsgrenze von   7.270,00.

Noch nicht eindeutig entschieden ist die Frage, ob auch der Rabattverlust in Höhe der Quote durch den Haftpflichtversicherer auszugleichen ist (so AG Gießen, DAR 1995, 29). Selbst wenn man jedoch den Rabattverlust bspw. lediglich vergleichsweise regeln kann, steht der Gewinn durch die quotenbevorrechtigte Abrechnung regelmäßig deutlich im Vordergrund.

5. Schlussbemerkung
Mit diesem Rechenbeispiel sollte dem „juristischen Laien“ verdeutlicht werden, wie vorteilhaft die Nutzung dieser Abrechnungsmöglichkeit ist. Der geschädigte Autofahrer sollte jedoch folgendes berücksichtigen:

  1. Voraussetzung der quotenbevorrechtigten Abrechnung ist eine eigene Vollkaskoversicherung.
  2. Ohne fachkundigen Rechtsanwalt ist eine Abrechnung nach Quotenrecht nahezu unmöglich.
  3. Die Möglichkeit der Beaufragung eines selbst gewählten Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens am eigenen Fahrzeug besteht auch ohne Kostenrisiko für den geschädigten Autofahrer, da die Sachverständigenkosten zu 100% von dem  Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu bezahlen sind. Sie können also – wie im Haftpflichtschadenfall – einen Gutachter selbst beauftragen. Dessen Kosten trägt zu 100% die  Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.

 

Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten und rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern.

 

Hinweis: Auch bei einer eigenen Schuld / Haftung von z.B. 75% kann sich diese Art von Abrechnung immer noch lohnen, weil es – bezogen auf unser Beispiel – zwar nur € 3635,00 (25% von € 14540,00) von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer gibt, aber dafür ein selbst beauftragter unabhängiger Sachverständiger, welcher in seinem Gutachten die Wertminderung und den Reparaturweg bestimmt, tätig werden kann und vom Haftpflichtversicherer zu 100 % bezahlt wird.