FAQs

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Was muss ich für ein Gutachten bezahlen?

Da die Versicherung Ihres Unfallgegners für alle Kosten aufkommen muss, die mit dem Unfallschaden zusammenhängen, werden als Beweissicherungskosten die Gutachterkosten im Rahmen der Haftung von der gegnerischen Versicherung übernommen, sofern die Bagatellschadengrenze von ca. 750 € überschritten wird. Wir berechnen die Honorarhöhe – wie allgemein anerkannt und üblich – auf Grundlage der ermittelten Schadenhöhe. Diese Abrechnung stellt sicher, dass auch bei kleinen Schäden das Gutachten bezahlbar bleibt. Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung für das Gutachten-Honorar – wir rechnen unsere Kosten direkt mit der regulierungspflichtigen Versicherung ab

Darf mir die Haftpflichtversicherung des Verursachers Anweisungen geben?

Die Haftpflichtversicherung des Verursachers ist Ihnen gegenüber nicht weisungsbefugt. Auf Versuche der Versicherung Sie zu beeinflussen, müssen Sie im Haftpflichtschadenfall nicht eingehen. Beeinflussungsversuche sind z.B.

      • wenn Ihnen eine spezielle Reparaturwerkstatt vorgeschrieben wird oder
      • wenn Ihnen verboten wird, selbst einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen oder
      • Andeutungen, dass Ihnen sonst Kosten entstehen.

Fragen Sie ggf. gezielt nach, warum Sie z.B. nicht selbst einen unabhängigen Sachverständigen einschalten dürfen. Es ist Ihr gutes Recht! Lassen Sie sich in jedem Fall den Namen ihres Gesprächspartners geben, um ggf. Falschauskünften nachgehen zu können. Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er immer auf die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich bei der oder für die Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Der Geschädigte sollte daher einen unabhängigen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen Blechschaden richtig ermittelt werden. Als qualifizierte Sachverständige werden wir Sie stets darauf hinweisen, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten tatsächlich im Bagatellschadenbereich liegen könnten. Kosten entstehen Ihnen in diesem Fall für unseren Beratungsservice nicht.

Wann ist ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt ausreichend?

Im Prinzip nie, denn die Ermittlung einer eventuellen Wertminderung fehlt dann. Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Eine Aussage zur Wertminderung darf nicht enthalten sein. Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen so genannten einfachen Schaden (Bagatellschaden) handelt. Häufig sind bei einem offensichtlich leichten Blechschaden auch tragende Teile beschädigt. In jedem Fall fährt der Geschädigte bei Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher. Nach einem aktuellen Urteil vom 07.06.2005 muss die Versicherung bei fiktiver Abrechnung nur dann die (vollen) Reparaturkosten auszahlen, wenn sie geringer sind als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Bei der Vergleichsrechnung legt hierbei die Versicherung Wiederbeschaffungswert und Restwert fest, wenn diese Werte nicht durch einen Sachverständigen ermittelt wurden. Insbesondere zur Restwertermittlung darf die Versicherung Online-Restwert-Börsen nutzen, wodurch die Restwerte in der Regel hoch ausfallen und die Differenz zum Wiederbeschaffungswert (d.h. der Auszahlbetrag) dadurch gering wird. Falls Sie nicht erkennen können, ob nur ein leichter Schaden (Bagatellschaden) vorliegt, reicht oft ein Anruf bei einem seriösen unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Wir beraten Sie gern und können sagen, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt oder ob besser ein Gutachten angefertigt werden müsste. Rufen Sie uns an!

Wann habe ich einen Wertminderungsanspruch?

Die Wertminderung kann nur durch einen Kfz-Sachverständigen ermittelt werden. Der Sachverständige beurteilt, ob Ihr (fachgerecht repariertes) Fahrzeug nach dem Unfall einen geringeren Wert hat. Wenn es einen Wertminderungsanspruch gibt, wird dieser im Gutachten beziffert und gesondert ausgewiesen. Die Wertminderung ist der (merkantile) Minderwert, der unmittelbar nach einer ordnungsgemäßen Instandsetzung des Fahrzeuges bei Veräußerung durchschnittlich zu erwarten ist. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte in der Regel Anspruch auf Ersatz der so genannten merkantilen Wertminderung. Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne (fachgerecht reparierte) Vorschäden. Nach herrschender Rechtsauffassung ist die Wertminderung auch bei Auszahlung auf Gutachtenbasis (fiktive Abrechnung) zu erstatten.

Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt.

Kann ich mir den Schaden auch auszahlen lassen?

Dem Geschädigten steht es frei, ob er den Unfallschaden reparieren lässt, oder ob er auf der Basis des vorgelegten Schadengutachtens abrechnen will (fiktive Abrechnung). Man sollte auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestehen, da nur ein Gutachten Angaben zu Wiederbeschaffungswert und Restwert enthalten darf. Ist die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert geringer als die Reparaturkosten, erhält der Geschädigte nur den geringeren Betrag. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug jedoch reparieren (wenn die Reparaturkosten geringer sind als der Wiederbeschaffungswert) und stellt durch die Reparatur die Betriebs- und Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs wieder her, erhält er stets die vollen Reparaturkosten, wenn er das Auto weiter nutzt. Will er das Auto jedoch unrepariert verkaufen, kann er es grundsätzlich zu dem im Gutachten angegebenen Restwert verkaufen.

Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt.

Wie hoch ist meine Nutzungsausfallentschädigung?

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Danner, Küppersbusch“ entnommen werden.

Wo erfolgt die Begutachtung?

Wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrbereit und verkehrssicher ist, können wir kurzfristig einen Termin vereinbaren, an dem Sie in unser Büro kommen, um Ihren Unfallschaden besichtigen zu lassen. Sollten Sie unter der Woche stark eingespannt sind, können wir Ihr Fahrzeug z.B. im Berliner Raum auch bspw. an Ihrer Arbeitsstelle oder bei Ihnen zu Hause besichtigen. Sollte Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder verkehrssicher sein, können wir ggf. auch eine Besichtigung am Unfallort oder in einer Werkstatt vereinbaren.

Kann die Begutachtung auch mit unvollständigen Angaben vom Unfallgegner erfolgen?

Sollten Sie noch nicht alle Unfall- sowie Versicherungsdaten des Unfallgegners in Erfahrung gebracht haben, dann kümmern wir uns ggf. darum.

Wie teuer ist ein Schadengutachten?

Wir rechnen überwiegend auf Grundlage der ermittelten Schadenhöhe ab. Die Abrechnung stellt sicher, dass auch bei kleinen Schäden das Gutachten bezahlbar bleibt.

Was muss ich bezahlen?

Wenn Sie uns eine Abtretungserklärung des Gutachten-Honorars unterschreiben, rechnen wir unsere Kosten für das Gutachten direkt mit der leistungsverpflichteten Versicherung ab.

Wozu brauche ich ein Gutachten?

Sie haben mit einem Gutachten ein Dokument zur Beweissicherung in der Hand, was Ihre Position gegenüber der Haftpflichtversicherung bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche, insbesondere bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten, maßgeblich stärkt. Wir verschicken das Originalgutachten mit der Gutachten-Rechnung und der von Ihnen unterschriebenen Abtretungserklärung an die Versicherung. Sie bekommen selbstverständlich eine Gutachten-Kopie zugeschickt. Des Weiteren können wir z.B. eine Kopie an die Reparaturwerkstatt versenden. Sollten Sie es für erforderlich halten, einen Rechtsanwalt einzuschalten, dann übergeben wir den gesamten Vorgang auf Wunsch auch an Ihren Rechtsbeistand

Was kann ich tun, wenn lediglich ein Bagatellschaden vermutet wird?

In Anbetracht der technisch immer aufwendigeren Fahrzeuge ist der Bagatellschaden eigentlich eher eine Ausnahme, da die Reparaturkosten selten unter 750 € liegen. Liegt ein so genannter Bagatellschaden vor, ist der Versicherer des Unfallgegners in vielen Fällen berechtigt, die Übernahme der Sachverständigenkosten abzulehnen.

Als qualifizierte Sachverständige werden wir Sie stets darauf hinweisen, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten tatsächlich im Bagatellschadenbereich liegen könnten. Kosten entstehen Ihnen in diesem Fall für unseren Beratungsservice nicht.

Was habe ich davon, einen unabhängigen Sachverständigen im Haftpflichtschadenfall einzuschalten?

Wer kann Ihnen objektiv sagen, welche entstandene Schadenhöhe zu regulieren ist und welche Schadenersatzansprüche damit im Zusammenhang stehen und geltend gemacht werden können?

In einem Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl werden alle unfallbedingten Schäden genau festgehalten.

Die Beschädigungen werden schriftlich formuliert und mit Fotos dokumentiert.

Es wird ermittelt, wie lange Sie im Falle einer Reparatur auf Ihr Fahrzeug verzichten müssen (Reparaturdauer, Nutzungsausfallzeit). Sie wissen somit, für wieviel Tage Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen dürfen, oder – wenn Sie auf den Mietwagen verzichten – welchen Nutzungsausfall Sie geltend machen können.

Eine eventuelle Wertminderung wird ermittelt.

Was passiert, wenn beiden Unfallbeteiligten eine Teilschuld zukommt?

Sollte für den Schaden am eigenen Fahrzeug nur die Kaskoversicherung beansprucht werden?

NEIN! Sofern beiden Unfallbeteiligten eine Teilschuld zukommt, gibt es eine geteilte Haftungsquote (Quotenvorrecht). Hier ist es unklug, den eigenen Schaden nur über die eigene Vollkaskoversicherung regulieren zu lassen. Bares Geld wird verschenkt, wenn nicht anteilig, d.h. im Rahmen der Unschuld, auch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners beansprucht wird, um noch offene Positionen, die nur von Haftpflichtversicherungen zu zahlen sind, zu erhalten.

Sie sollten jedoch zwingend in diesem Fall von Anfang an einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen, welcher Sie bei der kombinierten Abrechnung unterstützt. Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gern.

Verschenken Sie kein Geld! Sofern Sie eine Vollkaskoversicherung haben und in einen Verkehrsunfall mit mind. 30% Unschuld verwickelt sind, lohnt sich in der Regel die selbst beauftragte Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Kfz-Sachverständigen, um den Schaden an Ihrem Fahrzeug zu beziffern. Dieser erstellt ein vollständiges Haftpflichtschadengutachten für Ihren Fahrzeugschaden. Das Gutachten muss von der gegnerischen Versicherung voll bezahlt werden, kostet Sie also nichts, und kann natürlich von der eigenen Vollkaskoversicherung auch zur Regulierung genutzt werden. Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gern.

So erhalten Sie zusätzlich von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners

    • Nutzungsausfall und Schadenpauschale (anteilig nach Ihrer Unschuld)
    • Wertminderung, Selbstbeteiligung und Kosten eines selbst beauftragten Gutachters (unabhängig von der Quote, also in voller Höhe)

Was ist, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Gutachter mit der Schadensfeststellung an Ihrem Fahrzeug beauftragt?

Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er selbst immer auf Einschaltung eines von Ihm beauftragten unabhängigen Sachverständigen besteht, um den Schaden an seinem Fahrzeug zu ermitteln. Wenn Sie unschuldig sind, haben Sie ein Recht darauf. Kosten enstehen Ihnen nicht!Der Sachverständige der Versicherung bzw. der von der Versicherung beauftragte vermeintlich „freie“ Schverständige arbeitet schließlich bei der bzw. für die Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat.Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens selbst beauftragen, um Interessenskonflikte auszuschließen und so sicher zu gehen, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen „Blechschaden“ richtig ermittelt werden.Sie sollten den „empfohlenen“, „beauftragten“ oder „geschickten“ Gutachter der Versicherung, der sich Ihr Fahrzeug anschauen möchte, keinesfalls selbst beauftragen, d.h. nichts unterschreiben. Rufen Sie Ihren unabhängigen Sachverständigen nach einem Unfall möglichst schnell an und lassen sich beraten.