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Wussten Sie schon . . .

Wussten Sie schon . . .

dass ein Schadengutachten im Haftpflichtschadenfall für Sie kostenlos ist, weil es von der Haftpflichtversicherung des Verursachers zu bezahlen ist?

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist

welche wichtigen Begriffe es bei der Schadenregulierung gibt und was sie bedeuten?

Reparaturkosten: Kosten für eine fachgerechte Reparaturdurchführung unter Berücksichtung von Herstellervorgaben für zu ersetzende Teile.

Wertminderung (nur durch einen Kfz-Sachverständigen zu ermitteln): Ist der (merkantile) Minderwert, der unmittelbar nach einer ordnungsgemäßen Instandsetzung des Fahrzeuges bei Veräußerung durchschnittlich zu erwarten ist. Sofern die Randbedingungen zur Ausweisung einer Wertminderung erfüllt sind, wird die Wertminderung im Rahmen des Gutachtens durch einen Kfz-Sachverständigen mit ausgewiesen und muss erstattet werden. Nach herrschender Rechtsauffassung ist die Wertminderung auch bei Auszahlung auf Gutachtenbasis (fiktiver Abrechnung) zu erstatten.

Wiederbeschaffungswert (nur durch einen Kfz-Sachverständigen zu ermitteln): Ist der Wert, den ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bei einem seriösen Kfz-Händler kostet. Fahrzeugalter, Laufleistung, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschäden sowie Sonderausstattungen und Zubehör sowie alle übrigen den Wert beeinflussenden Faktoren werden berücksichtigt.

Restwert (nur durch einen Kfz-Sachverständigen zu ermitteln): Ist der Wert, der auf dem regionalen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen ist. Hierzu ist der Kfz-Sachverständige nicht verpflichtet bei der Gutachtenerstellung die Online-Restwertbörse im Internet zu nutzen.

Bevor die Versicherung einen Schaden reguliert, wird folgende Vergleichsrechnungdurchgeführt: Sind die Reparaturkosten größer oder kleiner als Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Bei Auszahlung auf Gutachtenbasis (fiktiver Abrechnung) muss die Versicherung nur dann die vollen Reparaturkosten erstatten, wenn die Reparaturkosten geringer als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert sind. Da nur in einem Gutachten neben den Reparaturkosten auch Wiederbeschaffungswert und Restwert enthalten sind, ist eine (selbstbestimmte) Regulierung nur mittels Gutachten durchsetzbar.

dass es bei einem Verkehrsunfall, bei dem die Haftung nicht klar ist, ratsam ist, nicht nur die eigene Vollkaskoversicherung für den eigenen Schaden einzuschalten?

Schäden am eigenen Fahrzeug, die ausschließlich selbstverschuldet sind, können eindeutig nur über die eigene Vollkaskoversicherung reguliert werden.

Sofern jedoch beiden Unfallbeteiligten eine Teilschuld zur Last gelegt wird, und das sind ca. 20% aller Unfälle, gibt es eine geteilte Haftungsquote. Hier ist es ein Fehler, den eigenen Schaden nur über die eigene Vollkaskoversicherung regulieren zu lassen. Bares Geld wird verschenkt, wenn nicht anteilig, d.h. im Rahmen der Unschuld, auch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners belastet wird, um noch offene Positionen zu erhalten.

Nutzungsausfall und Schadenpauschale stehen Ihnen anteilig (nach Quote der Unschuld) zu.

Wertminderung, Selbstbeteiligung und Kosten eines selbst beauftragten Gutachtersmuss die gegnerische Versicherung sogar vollständig, d.h. unabhängig von der Quote erstatten.

Bei kombinierten Abrechnungen ist die möglichst frühe Einschaltung eines qualifizierten Rechtsanwaltes unbedingt geraten.

FAZIT: Verschenken Sie kein Geld! Sofern Sie eine Vollkaskoversicherung haben und in einen Verkehrsunfall mit mind. 30% Unschuld verwickelt sind, lohnt sich in der Regel die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur kombinierten Abrechnung. Sie sollten dann auch selbst vor Reparaturbeginn einen qualifizierten unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen, um den Schaden an Ihrem Fahrzeug einschließlich Wertminderung zu beziffern. Dieses Haftpflichtschaden-Gutachten muss im Zuge der Quotenbevorrechtigung von der gegnerischen Versicherung voll bezahlt werden. Das Gutachten kann natürlich von der eigenen Vollkaskoversicherung auch zur Regulierung genutzt werden.

dass es ratsam ist, einen selbst beauftragten unabhängigen Kfz-Sachverständigen nach einem Unfall einzuschalten?

Ein Gutachten dient der unabhängigen Schadenfeststellung an Ihrem Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall

Reparaturkosten, Fahrzeugwert, Wertminderung sollten von einem qualifizierten unabhängigen Kfz-Sachverständigen mittels Gutachten ermittelt werden

Ein Gutachten dient generell zur Beweissicherung, insbesondere bei strittigem Unfallhergang

Ein Gutachten kann im Nachhinein auch bei einem Unfallrekonstruktionsgutachten herangezogen werden

FAZIT: Kostenvoranschläge einer Werkstatt werden oft von der Versicherung als ausreichend angesehen, aber bedenken Sie, ob dies auch für die Gesamtheit IHRER Schadenersatzansprüche ausreichend ist. Was der Versicherung reicht muss Ihnen deshalb nicht auch reichen.

dass Sie - auch wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Gutachter mit der Schadensfeststellung an Ihrem Fahrzeug beauftragt - einen selbst gewählten Sachverständigen beauftragten können?

Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er selbst immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht, um den Schaden an seinem Fahrzeug zu ermitteln. Der Sachverständige der Versicherung bzw. der von der Versicherung beauftragte vermeintlich „freie“ Schverständige arbeitet schließlich bei der bzw. für die Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat.

Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens selbst beauftragen, um Interessenskonflikte auszuschließen und so sicher zu gehen, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen „Blechschaden“ richtig ermittelt werden.

FAZIT: Sie sollten den „empfohlenen“, „beauftragten“ oder „geschickten“ Gutachter der Versicherung, der sich Ihr Fahrzeug anschauen möchte keinesfalls selbst beauftragen, d.h. nichts unterschreiben. Rufen Sie IHREN unabhängigen Sachverständige nach einem Unfall möglichst schnell an und lassen sich beraten.

dass es nur wenige Ausnahmen gibt, dass die gegnerische Versicherung ein Gutachten nicht bezahlen muss?

Bagatellschadengrenze: Liegt der Schaden für den Laien ersichtlich unter 750 € kann die Einschaltung eines Sachverständigen entbehrlich sein. Diese Schadenhöhe ist jedoch schnell erreicht. Nur wenn ein so genannter Bagatellschaden (Schadenhöhe bis 750 €) offensichtlich ist, wird ein Gutachten von der Versicherung in der Regel nicht bezahlt. Hier ist dann ein Kostenvorschlag einer Werkstatt ratsam. Am besten Sie schildern den Fall Ihrem unabhängigen Gutachter telefonisch.

FAZIT: Falls Sie nicht beurteilen können, ob die Bagatellschaden-Grenze überschritten ist, reicht oft ein Anruf bei einem seriösen Kfz-Sachverständigen. Er berät Sie sicher gern.

dass ein Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt oft nicht geeignet ist für die Auszahlung des Schadens, auch wenn der Schaden nicht hoch erscheint?

Nach einem aktuellen Urteil vom 07.06.2005 muss die Versicherung bei fiktiver Abrechnung nur dann die (vollen) Reparaturkosten auszahlen, wenn sie geringer sind als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Bei der Vergleichsrechnung legt hierbei die Versicherung Wiederbeschaffungswert und Restwert fest. Insbesondere zur Restwertermittlung darf die Versicherung Online-Restwert-Börsen nutzen, wodurch die Restwerte in der Regel hoch ausfallen und die Differenz zum Wiederbeschaffungswert (d.h. der Auszahlbetrag) dadurch gering wird.

Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig Überraschungen, denn:

Der Kostenvoranschlag hat später keine Beweis sichernde Funktion.

Es fehlt generell eine Aussage zur Wertminderung.

Wiederbeschaffungs- und Restwert werden nicht ermittelt, was dann ggf. die Versicherung zum Erstaunen des Geschädigten vornimmt. Der Auszahlbetrag ist dadurch wesentlich geringer als erwartet.

FAZIT: Falls Sie nicht erkennen können, ob nur ein leichter Schaden (Bagatellschaden) vorliegt, reicht oft ein Anruf bei einem seriösen Kfz-Sachverständigen. Er berät Sie sicher gern und kann sagen, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt, wo eventuell ein Kostenvoranschlag ausreicht oder dass besser ein Gutachten angefertigt werden sollte. In jedem Fall fährt der Geschädigte beim Zu-Rate-Ziehen eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher.